Förderverein

Flyer Förderverein

SEPA-Lastschriftmandat (gleichzeitig Beitrittserklärung)

Verein der Freunde und Förderer

Dringenbergerstr. 32, 33014 Bad Driburg

Spendenkonto:

IBAN: DE22 4725 1550 000 1555 580

Sparkasse Höxter / Bad Driburg

Amt (Vorstand) Amt (erw. Vorstand) 
1. Vorsitzender:Dr. Matthias KrosStellv. Schriftführer: Dr. Oliver Neuwinger
Stellv. Vorsitzender:Alexander ClaesStellv. Schatzmeister:Ralf Döhre
Schriftführerin:Petra MartinezSchulleiter:Antonio Burgos
Schatzmeister:Helmut WilhelmSchulpflegschaft:Frau Steinwart und Frau Nolte
Beirat:Silvia Menne, Ute Heilemann-Kleine, Petra Nolte, Ulrike Steinwart, Anja Schmidt

Information und Kontakt:

Dr. Matthias Kros: dr.matthias.kros@freenet.de

Petra Martinez: pemartinez@yahoo.de

Der Verein der Freunde und Förderer  des Gymnasiums wurde am 7. Dez. 1965 gegründet. Der Verein hat 490 Mitglieder, davon 262 externe (d.h. Eltern ehemaliger Schüler, Stand Dez. 2013). Das Ziel des Vereins ist es, die Schule überall dort  zu unterstützen, wo Staat und Schulträger keine Mittel bereitstellen können. So konnte der Verein seit seiner Gründung fast 500.000 Euro der Schule zur Verfügung stellen, um Anschaffungen wie Lehr- und  Lernmittel, Sportgeräte, Zuschüsse zur Schulseelsorge, Musikinstrumente bis hin zum Konzertflügel, Computeranlagen, aber auch zur Unterstützung bedürftiger Schüler bei Klassen- u. Jahrgangsstufenfahrten,  tätigen zu können, immer nach dem Motto “Alles zum Wohle unserer Kinder”.

Diese Arbeit konnte durch die Jahresspende unserer Mitglieder und durch Spenden unserer Förderer und Einnahmen aus dem Elternfest finanziert  werden. Gerne würden wir sie alle! in unserem Kreis als  Mitglied begrüßen. Der Jahresmindestbetrag beträgt 10,- €; die durchschnittliche Spendenhöhe liegt bei etwa 30,- €. Ab 50,- € Jahresspende stellen wir gerne eine Spendenquittung aus. Dass  wir Ihr Geld besonnen ausgeben, stets durch Mehrheitsbeschluss des  Vorstandes, ist für uns selbstverständlich.

                                     Satzung der Freunde und  Förderer des                                       Gymnasiums St. Xaver Bad Driburg e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Verein der Freunde und Förderer des Gymnasium St. Xaver, Bad Driburg”, hat seinen Sitz in Bad Driburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Brakel eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die ganzheitliche Förderung der Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums St. Xaver, Bad Driburg, d.h. er unterstützt insbesondere die Bildungsziele der Schule und Partnerschaften mit anderen Schulen sowie Aktivitäten zur Förderung des sozialen Lebens und der Persönlichkeitsbildung. Dies geschieht z. B. durch die Bereitstellung von zusätzlichen Lehrmitteln und die Unterstützung von pädagogischen Aktivitäten über die Aufwendungen des Erzbistums Paderborn als Schulträger hinaus.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist  von drei Monaten wirksam.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen  werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 4 Geschäftsjahr, Beiträge, Spenden
Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag von mindestens 10,– Euro zu leisten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Mitgliedsbeiträge werden zum 01.11. eines jeden Kalenderjahres fällig. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Sach- und Geldspenden sind jederzeit willkommen. Für Beiträge und für Spenden in Höhe ab 10, – Euro werden auf Wunsch Spendenquittungen erstellt.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Vorstand
2. erweiterter Vorstand
3. Mitgliederversammlung-
Vorstand:
1. Vorsitzender
2. Stellvertreter des Vorsitzenden
3. Schriftführer
4. Schatzmeister
erweiterter Vorstand:
1. Stv. Schriftführer
2. Stv. Schatzmeister
3. Schulleiter/Stellvertreter des Schulleiters
4. Schulpflegschaftsvors. / Stellvertreter
5. Beirat (max. 5 Mitgl.)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden, der Schriftführer und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden vertreten, beide sich jeweils einzelvertretungsberechtigt.
§ 6 Befugnisse des Gesamtvorstandes
Der Vorstand entscheidet über alle Aufgaben des Vereins nach § 2 der Satzung sowie über die Verwendung der Einnahmen. Kreditaufnahmen sind nicht gestattet, der Vorstand verfügt nur über die eingenommenen Beiträge und Spenden.
§ 7 Sitzungen des Gesamtvorstandes
Der Vorsitzende beruft den Gesamtvorstand nach Bedarf, mindestens alle 6 Monate, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindesten vier Vorstandsmitglieder dies fordern.
Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zu Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme mit hinzuziehen.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidung trifft der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 8 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch Ankündigung in der örtlichen Presse oder durch persönliche schriftliche Einladung einberufen. Auf dieser Versammlung ist vom Vorsitzenden der Geschäftsbericht und vom Schatzmeister der  Kassenbericht vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für  ein Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit in der Satzung nicht anders bestimmt, durch einfache Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder, setzt die Beiträge fest und entscheidet endgültig über alle Vereinsangelegenheiten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn ein Viertel alle Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Der Vorstand und die weiteren Vorstandsmitglieder – mit Ausnahme des Schulleiters sowie des Schulpflegschafts-vorsitzenden – werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für den Zeitraum von drei Jahren gewählt.
§ 9 Protokollführung
Über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom ersten oder zweiten Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Satzungsänderungen
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und die Beschlüsse der Auflösung bedürfen einer absoluten Mehrheit aller Mitglieder oder einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 11 Verwendung von Einahmen und Vermögen des Vereins
Einnahmen und Vermögen des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der  Vorstand und alle sonstigen Mitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich notwendige Ausgaben vergütet. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das  Vereinsvermögen. Durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins  fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur nach vorhergehender Ankündigung in der Tagesordnung der Mitglieder-versammlung und durch diese vollzogen werden. Hierfür ist eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei einer Auflösung  des Vereins wird nach Erledigung aller Verbindlichkeiten ein etwa verbleibendes Vermögen dem Träger der Schule zur Verfügung gestellt mit  der Auflage, dieses im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden.
Stand: 19. Sept. 2003

                                           Ausführungsbestimmungen zur
                                        Satzung der Freunde und Förderer
                                des Gymnasiums St. Xaver Bad Driburg e.V.

1. Anträge sind über den Schulleiter schriftlich, mindestens  eine Woche vor der nächsten Sitzung, dem ersten Vorsitzenden vorzulegen.
2. Von der Schule organisierte Fahrten werden in der  Regel nicht pauschal bezuschusst.
3. Der Klassenlehrer oder Jahrgangsstufenleiter entscheidet  nach Rücksprache mit dem Schulleiter grundsätzlich über die Bedürftigkeit. Kann die Bedürftigkeit nicht eindeutig festgestellt werden, wird vom Schulleiter ein Nachweis über das Einkommen (z.B. Wohngeldbescheid, Einkommensteuerbescheid, Sozialhilfebescheid) der Eltern  angefordert. Erst dann wird der Antrag zur Bezuschussung einer Klassenfahrt mit entsprechendem Vermerk des Schulleiters zur Entscheidung an den Förderverein weitergeleitet. Laut Satzung des Fördervereins sind Bücher und  Ausgaben für Kopien nicht zuschussfähig.